header sv 1200

Wappen des Schützenverein St. Michael  Oberveischede

Protokollbuch des Schützenvereins

„St. Michael“
Oberveischede
Gegründet 1952

Da in unserem Dorf bisher noch kein Schützenverein ins Leben gerufen wurde, erging am 15. Juni 1952 eine Einladung an alle, um denselben zu gründen. Die Gründungsversammlung sollte am 21. Juni 1952 im Saale Sangermann stattfinden. Das 1. Schützenfest sollte am 21. Juli 1952 im Anschluß an das am 20. Juli 1952 stattfindende Gesangfest des Männer-Gesang-Vereins gefeiert werden. Über die Entstehung des Vereins ist eine Chronik angefertigt worden.

Oberveischede, den 18. Juni 1952
Unterzeichnet: Josef Kühr, Paul Sangermann

Protokoll der Gründungsversammlung des Schützenvereins vom 21. Juni 1952

Zu Beginn der Versammlung begrüßte August Sangermann die sehr zahlreich erschienen Dorfbewohner und richtete herzliche Worte an alle.
In seinen Worten kam zum Ausdruck, daß es wohl im Moment der gegebene Zeitpunkt sei, den Schützenverein ins Leben zu rufen, und richtete die Bitte an alle, tatkräftig dazu beizutragen. – Eine darauf folgende Abstimmung ergab, daß alle 66 Anwesenden für die Gründung des Schützenvereins sind. Somit ging man zur Vorstandswahl über.
Dieselbe ergab folgendes:

1 Vorsitzender: Paul Gerke, Lehrer
2. Vorsitzender: Josef Hacke
Schriftführer: Paul Sangermann
Kassenführer: Josef Kühr
Beisitzer: Willi Springmann, August Sangermann, Wilhelm Remberg

Dem somit neu gewählten Vorstand wurde alles weitere, das zum Gelingen des 1. Schützenfestes am 21. Juli 52 beitragen sollte, anheim gestellt.
Jeder, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann dem Schützenverein beitreten. Als Eintrittsgeld muß ein Beitrag von 5,- DM bezahlt werden.
Der Beitrag wurde vorläufig auf 3,- DM per viertel Jahr gesetzt. Die vom Schriftführer aufgesetzten Statuten wurden anerkannt.
Eine evtl. Abänderung derselben soll auf der 1. Generalversammlung vorgenommen werden.

Paul Sangermann (Schriftführer)

Erste Satzung des Schützenvereins Oberveischede

§1 Der Verein führt den Namen „Schützenverein „St. Michael“ Oberveischede“ und hat seinen Wohnsitz in Oberveischede Kreis Olpe. Das  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein soll in das Vereinsregister in Attendorn eingetragen werden.

§2 Der Schützenverein erstrebt die Erhaltung und Pflege echter heimischer Art und Sitte, sowie durch Vereinigung der Einwohner zu einem öffentlichen Feste und zu sonstigen öffentlichen Gemeinschaftsfeiern, unter den Bewohnern aller Stände eine Annäherung herbei zu führen, die brüderliche Zuneigung und Eintracht zu wecken und dadurch den Gemeinschaftssinn zu beleben und zu festigen, im allgemeinen, sowie im Privatleben.

§3 1. Mitglieder des Schützenvereins können sein alle in Oberveischede und näheren Umgebung wohnenden Männer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unbescholten sind. Über die Aufnahme von Personen, die außerhalb des oben genannten Bezirks wohnen, entscheidet der Vorstand.

2. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich dem Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der amtierende Vorstand unter gleichzeitiger Benachrichtigung und Eintragung in das Mitgliederverzeichnis. Von der Ablehnung der Aufnahme wird der Betreffende ebenfalls benachrichtigt. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Bezahlung des Eintrittsgeldes.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod. Freiwilliger Austritt ist am Schluße des Geschäftsjahres, welcher spätestens 2 Monate vor Ablauf des Jahres dem Vorstand schriftlich zu erklären ist, sowie durch Ausschluß durch den Vorstand möglich. Für den Ausschluß sind schwerwiegende Gründe, insbesondere Störung des Vereinsfriedens, erforderlich. Die aus dem Verein ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieder verlieren jedes Recht an dem Vereinsvermögen.

§4 Von jedem Mitglied ist ein Monatsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages, welche in der jeweiligen Generalversammlung festgesetzt wird, richtet sich nach den zu erwartenden Unkosten. Die Erhebung der Beiträge soll keiner Kapitalanhäufung dienen. Irgendwelche von den Mitgliedern für besondere Zwecke eingezahlte Kapitalanteile fallen nach Möglichkeit, sowie bei einer evtl. Auflösung des Vereins in voller Höhe an dieselben zurück. Lt. Beschluß vom 18.1.1955.

§5 Der Vorstand besteht aus:

  1. Einem Vorsitzenden
  2. Einem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. Einem Schriftführer
  4. Einem Kassenführer
  5. Beisitzenden

Der Vorstand wird von der ordentlichen Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wahlen werden gestaffelt, so daß turnusmäßig alsdann jährlich 1 Vorstandsmitglied und 1 Beisitzer neu zu wählen sind. Die Wahl kann durch Zuruf oder geheim vorgenommen werden. (Beschluß der G.V. vom 10.11960, Seite 41. Zusatzbeschluß vom 2.2.1964, Seite 49)

§6 Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Vorstand hat das Recht, alle Bestimmungen, die zur Veranstaltung von Festlichkeiten erforderlich sind, zu treffen. Er faßt alle in inneren und äußeren Angelegenheiten der Vereins erforderlichen Beschlüsse.

§7 Der Kassenführer hat die Kasse ordentlich zu verwalten und alljährlich dem Vorstand und der Generalversammlung Rechnung abzulegen. Der Vorstand überwacht die Kassen- und Rechnungsführung.

§8 Die Mitgliederversammlung triff wenigstens einmal im Jahr zusammen, zu der die Mitglieder spätestens eine Woche vorher durch Aushang unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden müssen. Ihrer Beschlußfassung unterliegen:

  1. Jahres- und Geschäftsbericht
  2. Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers sowie die Neuwahl der beiden jeweiligen Vorstandsmitglieder
  3. Festsetzung der Beiträge
  4. Festlegung der Veranstaltungen
  5. Aufnahme neuer Mitglieder
  6. Verschiedenes, sowie evtl. Änderungen der Satzungen

Beschlüsse, die Änderung der Satzung zum Gegenstand haben, bedürfen der Zustimmung von ¾ der erschienenen Mitglieder. Die vom Vorstand bestimmten Kassenprüfer haben die Kasse 8 Tage vor der Generalversammlung auf die Richtigkeit zu prüfen.

§9 Der Vorstand kann jederzeit einer außerordentlichen Versammlung der Mitglieder mit einer Einladungsfrist von einer Woche einberufen, wenn er es für erforderlich befindet, oder die Erledigung der Geschäfte es notwendig macht. Ferner muß der Vorstand eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn wenigstens ¼ der Vereinsmitglieder dieselbe schriftlich unter Darlegung der Gründe, beim Vorstand beantragt.

§10 Die Generalversammlung ist das Organ zur Wahrung der Rechte des Vereins. Ihr ist die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten vorbehalten. Jedes Mitglied des Vereins ist zur Generalversammlung teilnahme- und stimmberechtigt.

$11 lt. Beschl. Vom 18.1.1955 Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn weniger als 4 Mitglie der vorhanden sind. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Kirche in Oberveischede z. Hd. d. Kirchenvorstandes, der es für den vom Verein bestimmten Zweck zu verwenden hat.

Oberveischede, den 25.6.1952
Paul Sangermann (Schriftführer)

Paul Gerke, Wilh. Springmann, Josef Hacke, Paul Sangermann, Thomas Seiwerts, Albert Weiskirch, Josef Nöcker, Hubert Witt, Hubert Krenzler, Albert Springmann, Eugen Berg, Josef Seiwerts, Aug.Sangermann jun., Aug. Sangermann sen.