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Überwachung

"Trinkwasser" oder nach allg. Sprachregelung "Wasser für den menschlichen Gebrauch" muss bestimmte, rechtlich vorgegebene und im technischen Regelwerk festgelegte Güteeigenschaften erfüllen. Zu den Grundanforderungen gehört, dass Trinkwasser rein und gesundheitstauglich ist, keine Krankheitserreger aufweist und keine Stoffe in gesundheitsschädigenden Konzentrationen enthält.

In Deutschland ist die Überwachung des Trinkwassers durch die Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) geregelt. In ihr sind die zu untersuchenden Parameter und die Häufigkeit der Untersuchungen festgelegt.

Überwacht wird die Einhaltung der Trinkwasserqualitäts- Parameter vom jeweiligen örtlichen Gesundheitsamt als zuständige Behörde für Anordnungen, Genehmigungen und Bestimmungen nach den §§ 18,19 u. 20 TrinkwV2001. Die TrinkwV unterscheidet zwischen den Pflichten des Unternehmers (WBV) und der Überwachung durch das Gesundheitsamt durch Überprüfung und Kontrollen. Wenn im Trinkwasser Grenzwertüberschreitungen von Parametern der TrinkwV oder Belastungen des "Rohwassers", die zu Überschreitungen führen können, bekannt werden, hat der Unternehmer (WBV) die Pflicht, das Gesundheitsamt zu unterrichten und Maßnahmen zur Abhilfe gem. § 16 Abs. 2 u. 3 der TrinkwV durchzuführen. Die zuständigen Behörden haben die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften der TrinkwV2001 sicherzustellen.

Das Gesundheitsamt hat, wenn es Abweichungen vom Grenzwert oder die eingeschränkte Verwendung zulässt, sicherzustellen, dass die Verbraucher/innen über die genauen Umstände der eingetretenen Minderung der Trinkwasserqualität, über die tatsächlichen oder zu befürchtenden Auswirkungen in der veränderten Wasser- versorgung und über die Vorsorge- und Abhilfemaßnahmen angemessen informiert werden. Zudem verlangt die TrinkwV eine besondere Informationspflicht gegenüber jenen Bevölkerungsgruppen, für die eine Abweichung ggf. ein besonderes Risiko bedeuten könnte.

Die Informationen erfolgen lokal direkt an die betroffenen Verbraucher/innen.